Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB: Verkauf AVB & Einkauf AEB (nur B2B)
Hinweis: Diese Seite richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB).
Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)
Gültig ab: 24. Dezember 2025
1. Grundlegende Bestimmungen
1.1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten ausschließlich für Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen der CLANDA GmbH (im Folgenden "Verkäufer") und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden "Käufer"). Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
1.2 Vertretungsberechtigung
Der Unterzeichner versichert, zur Abgabe der Bestellung im Namen des Käufers vertretungsberechtigt zu sein. Handelt er ohne Vertretungsmacht und wird die Bestellung nicht genehmigt, haftet er uns gegenüber nach Maßgabe des § 179 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz. Die Bestellung ist ihrem objektiven Charakter nach ein Unternehmergeschäft; Verbraucherschutzvorschriften (insb. §§ 312 ff., 355 BGB) finden keine Anwendung.
1.3 Abweichende Bedingungen, Individualvereinbarung
Diese AVB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AVB abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Verkäufer hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB.
1.4 Zukünftige Geschäfte
Die AVB gelten auch für alle gleichartigen künftigen Geschäfte, auch dann, wenn bei künftigen Verträgen nicht auf diese AVB verwiesen wird.
1.5 Vorrang dieser AVB
Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Käufers – insbesondere dessen Einkaufsbedingungen – wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Käufers vorbehaltlos liefert oder Leistungen erbringt. Es gelten ausschließlich diese AVB.
1.6 Form und Kommunikationswege
(1) Soweit in diesen AVB Textform verlangt wird, genügt hierfür insbesondere E-Mail. Schriftform erfordert eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Textform genügt nicht, wo in diesen AVB ausdrücklich Schriftform vorgesehen ist.
(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Anzeigen im Zusammenhang mit diesem Vertrag (insbesondere Bestellungen, Rügen, Fristsetzungen, Rücktritts-/Minderungs- oder Stornierungsbegehren) sind in Textform an die in der Auftragsbestätigung benannte Kontaktstelle oder über das Reklamations-Portal unter https://inside.clanda.de/reklamationen
zu richten. Bei Nutzung des Portals erhält der Käufer eine automatische Eingangsbestätigung mit dem vollständigen Inhalt der Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger.
(3) Abweichende Erklärungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie dem Verkäufer tatsächlich zugehen; eine zügige Bearbeitung ist in diesen Fällen nicht geschuldet.
(4) Individuelle Vereinbarungen und Schriftformvorbehalte dieser AVB bleiben unberührt.
1.7 Ansprechpartner; fehlende Abschluss-/Änderungsbefugnis
(1) Der in der Auftragsbestätigung benannte Ansprechpartner koordiniert die Durchführung des Vertrages.
(2) Handelsvertreter und Vertriebsmitarbeiter des Verkäufers sind nicht zum Abschluss, zur Änderung oder zur Aufhebung von Verträgen bevollmächtigt, sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich mitgeteilt. Individuelle Absprachen werden erst mit Bestätigung des Verkäufers in Text- oder Schriftform wirksam.
2. Vertragsabschluss und Angebote
2.1 Angebote (freibleibend)
Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen lediglich eine Einladung an den Käufer dar, durch Übermittlung der Bestellung ein Angebot abzugeben. Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als Fixtermin bestätigt.
2.2 Bestellung des Käufers (Vertragsangebot)
Die Bestellung des Käufers – per Bestellschein, E-Mail, Telefax, schriftlich, durch digitale Unterschrift (z. B. Tablet) oder telefonisch – ist ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags.
2.3 Annahme durch den Verkäufer
(1) Der Verkäufer kann Bestellungen innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Die Annahme erfolgt entweder durch
(a) gesonderte Auftragsbestätigung, oder
(b) Lieferung der bestellten Ware, oder
(c) Rechnungsstellung, oder
(d) Ausführung der Leistung.
Teilannahmen/Teillieferungen bleiben zulässig.
2.4 Stornierung durch den Käufer
(1) Der Käufer ist nur mit Zustimmung des Verkäufers berechtigt, Bestellungen zu ändern, zu stornieren oder Liefertermine zu verschieben.
(2) Im Falle einer akzeptierten Stornierung nach Vertragsschluss schuldet der Käufer einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 50 % des Auftragswertes vor Versand bzw. 75 % nach Versand, es sei denn, der Käufer weist einen geringeren oder der Verkäufer einen höheren Schaden nach.
(3) Versand gilt als erfolgt, sobald CLANDA den Auftrag zur Auslieferung beauftragt hat.
2.5 Nebenabreden
Mündliche Zusicherungen, Nebenabreden oder Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
2.6 Konkretisierung in der Auftragsbestätigung (Versand-/Verpackungskosten)
(1) Die Auftragsbestätigung des Verkäufers kann Nebenpunkte des Vertrages – insbesondere Versandart, Versand-, Verpackungs- und Transportversicherungskosten – konkretisieren, ohne dass hierin ein neues Angebot liegt, sofern die in der Bestellung ausgewiesenen wesentlichen Vertragsbestandteile (Ware, Menge, Stückpreis) unverändert bleiben.
(2) Das Fehlen eines gesonderten Ausweises von Versand-, Verpackungs- und Transportversicherungskosten auf dem Bestellschein hindert den Vertragsschluss nicht. Der Verkäufer ist berechtigt, diese Kosten in der Auftragsbestätigung zu beziffern; dies stellt eine bloße Konkretisierung der geschuldeten Nebenleistungen dar.
(3) Weicht die Auftragsbestätigung hinsichtlich der in Abs. (1) genannten Nebenpunkte von der Bestellung ab oder ergänzt sie diese, kann der Käufer diesen Ergänzungen binnen drei (3) Werktagen nach Zugang der Auftragsbestätigung in Textform (z. B. E-Mail) widersprechen. Unterbleibt ein Widerspruch, gelten die ergänzten/abweichenden Angaben als vereinbart; unberührt bleiben die gesetzlichen Grundsätze zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben. Maßgeblich für Lieferklauseln (Incoterms®) ist die in der Auftragsbestätigung benannte Klausel.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Preise
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Die Preise gelten nur für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang.
(2) Nicht eingeschlossen sind insbesondere Verpackungs-, Fracht-, Versicherungs-, Zoll- und öffentliche Abgaben.
(3) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.
3.2 Zahlungsfristen
(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern nicht anders vereinbart; maßgeblich ist der vollständige Zahlungseingang beim Verkäufer. Ab dem 15. Kalendertag nach Rechnungsdatum befindet sich der Käufer ohne weitere Mahnung im Verzug. Der Verkäufer ist berechtigt, die Forderung nach Eintritt des Verzugs an ein Inkassounternehmen zu übergeben oder abzutreten; hierdurch entstehende angemessene Mehrkosten trägt der Käufer, soweit er sich im Verzug befindet.
(2) Unberührt bleiben die gesetzlichen Verzugszinsen (B2B) und Pauschalen sowie weitergehende Rechte des Verkäufers.
3.3 Zahlungs-/Annahmeverzug
(1) Bei Zahlungsverzug berechnet der Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, zuzüglich einer Verzugspauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB) sowie angemessener Mahn- und Inkassokosten. Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann Zinsen, zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
(2) Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug, wird der Kaufpreis mit Zugang der Erklärung der Versandbereitschaft fällig.
3.4 Wechsel und Schecks
Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
3.5 Preisänderungen
(1) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen vorbehalten, die drei Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen. Der Verkäufer wird den Käufer über solche Preisänderungen unverzüglich informieren. Beträgt die Erhöhung des vereinbarten Preises mehr als 10 %, kann der Käufer innerhalb von einer Woche nach entsprechender Mitteilung des Verkäufers hinsichtlich der betroffenen Position vom Vertrag zurücktreten.
(2) Der Verkäufer ist berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn (a) der Käufer erstmals mit dem Verkäufer zusammenarbeitet oder (b) sich die Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtern (z. B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bekannt werdende Vermögensverschlechterung) oder (c) der Käufer die Bezahlung offener Forderungen verweigert bzw. nicht leistet und keine unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Einwände bestehen.
3.6 Versand-, Verpackungs- und Transportkosten; Nachberechnung
(1) Alle Preise verstehen sich ab Werk/Lager des Verkäufers, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich Versand-, Verpackungs- und – soweit vereinbart – Transportversicherungskosten sowie etwaiger Zölle, Gebühren und Abgaben.
(2) Soweit im Bestellschein oder Angebot keine Versand-, Verpackungs- und Transportversicherungskosten ausdrücklich ausgewiesen sind, werden diese nach Maßgabe der bei Versendung geltenden Tarife und des gewählten Versandweges nach Aufwand berechnet und in der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung ausgewiesen.
(3) Wünscht der Käufer besondere Versandarten (z. B. Eil-/Expressversand), eine besondere Verpackung, Teillieferungen oder Zustelloptionen, trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten.
(4) Entstehen zusätzliche Kosten aufgrund von Umständen aus der Risikosphäre des Käufers (insbesondere fehlgeschlagene Zustellung, erneute Anfahrt, Rücksendungen mangels Annahme, Wartezeiten, Zwischenlagerung), ist der Verkäufer berechtigt, diese nach tatsächlichem Aufwand gesondert in Rechnung zu stellen.
(5) Auf Wunsch teilt der Verkäufer dem Käufer vor Versand die voraussichtlichen Versand- und Verpackungskosten mit; verbindliche Festpreise hierüber bestehen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
4. Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung und Abtretung
4.1 Zurückbehaltungsrecht
Der Käufer ist nur berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4.2 Aufrechnung
Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese vom Verkäufer anerkannt, zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.3 Abtretung
(1) Die Abtretung jeglicher Forderung des Käufers gegen den Verkäufer aus dieser Vertragsbeziehung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
(2) Der Verkäufer wird seine Zustimmung nur bei berechtigtem Interesse verweigern.
5. Lieferung und Versand
5.1 Lieferfristen
(1) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche bestätigt wurden.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind Lieferungen vom Verkäufer termingerecht erfüllt, wenn der Verkäufer die Waren einer Transportperson/Spediteur übergeben hat.
(3) Anderweitig benannte Lieferfristen/-termine sind voraussichtliche, unverbindliche Angaben; der Verkäufer haftet nicht für Verzögerungen, soweit er diese nicht zu vertreten hat.
5.2 Versand und Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen übergeben wurde.
(2) Dies gilt auch für die Verpackung während des Hin- und Rücktransports.
(3) Der Verkäufer haftet nicht für Transportschäden, soweit diese nicht auf einem vom Verkäufer zu vertretenden Umstand beruhen.
(4) Der Verkäufer deckt keine Transportversicherung ein, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
5.3 Versand-/Frachtkosten
(1) Die in Angeboten und Auftragsbestätigungen ausgewiesenen Versand-/Frachtkosten beziehen sich auf eine einmalige Standardzustellung an die vom Käufer benannte Anschrift.
(2) Zusätzliche oder erhöhte Kosten aufgrund von Umständen aus der Risikosphäre des Käufers (insbesondere erneute Anfahrt wegen Annahmeverzug/Fehladresse, Express-/Sonderzustellungen, Teillieferungen auf Wunsch, Zwischenlagerung, Avis-/Zustelloptionen, Rücksendungen mangels Annahme) werden nach tatsächlichem Aufwand gesondert berechnet.
(3) Die in Angeboten/Auftragsbestätigungen ausgewiesenen Versand-/Frachtkosten decken genau einen (1) Standard-Zustellversuch ab.
(4) Zusatzleistungen (u. a. zweiter/weiterer Zustellversuch, Adress- oder Terminänderung nach Versand/Avisierung, avisierte Zustellung, Zeitfenster, Express, Inselzuschläge) werden gemäß dem am Versandtag gültigen Tarifblatt des eingesetzten Frachtführers berechnet; Richtwert für einen weiteren Zustellversuch im Stückgutnetz derzeit 22,00 EUR je Versuch. Auf Verlangen weist der Verkäufer die jeweils geltenden Tarife nach.
(5) § 3.6 (insb. Abs. 4) bleibt unberührt.
5.4 Teillieferungen
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern diese für den Käufer zumutbar sind. Er darf diese gesondert abrechnen.
5.5 Sonderanfertigungen
Die Lieferung von Sonderanfertigungen kann bis zu 10 % von der bestellten Ware abweichen. Mengenmäßige Abweichungen von der Bestellung gelten als vom Käufer genehmigt. Abgerechnet wird nach der tatsächlich gelieferten Menge.
5.6 Lieferstörungen, Force Majeure und Selbstbelieferung
(1) Liefertermine sind – sofern nicht ausdrücklich als Fixtermin in Schriftform bestätigt – ungefähre Zeitangaben (circa/„voraussichtlich“). Fixtermine bedürfen der ausdrücklichen Bezeichnung als „Fixgeschäft“.
(2) Ereignisse außerhalb der zumutbaren Kontrolle des Verkäufers, die die Erfüllung der Lieferpflicht nicht nur unerheblich beeinträchtigen ("Force Majeure"), suspendieren die Leistungspflichten für die Dauer und im Umfang der Beeinträchtigung. Force Majeure umfasst insbesondere: Naturereignisse, Krieg, Terror, Arbeitskämpfe, Pandemien/Epidemien, behördliche Maßnahmen/Embargos, Ausfall von Transport-/Hafeninfrastruktur, Strom-/IT‑Ausfälle, sowie Rohstoff-/Energieknappheit, soweit diese nicht aus der Risikosphäre des Verkäufers stammen. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ende sowie zumutbare Minderungsmaßnahmen.
(3) Der Verkäufer behält sich die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor, sofern er mit seinem Vorlieferanten ein kongruentes Deckungsgeschäft hinsichtlich Gegenstand, Menge, Qualität und Liefertermin abgeschlossen hat, der Vorlieferant dennoch nicht oder nicht rechtzeitig liefert und den Verkäufer hieran kein Verschulden trifft. Der Verkäufer weist dem Käufer auf Verlangen das kongruente Deckungsgeschäft nach und tritt dem Käufer etwaige Ansprüche gegen den Vorlieferanten erfüllungshalber ab.
(4) Rechtsfolgen bei Force Majeure / Selbstbelieferung:
(a) Der Verkäufer darf die Lieferung um den Zeitraum der Beeinträchtigung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit hinausschieben.
(b) Dauert die Beeinträchtigung länger als 60 Kalendertage an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(c) Gesetzliche Rücktrittsrechte des Käufers wegen Verzugs bleiben im Übrigen unberührt; sie entstehen erst nach fruchtlosem Ablauf einer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist, die frühestens nach Ablauf der in (a) genannten Hinausschiebung verlangt werden kann. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bleiben auf die in § 8.2 geregelten Grenzen beschränkt.
(5) Bei beschränkter Verfügbarkeit ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren Mengen unter seinen Kunden nach sachgerechten, diskriminierungsfreien Kriterien zu verteilen und – nach vorheriger Abstimmung – technisch gleichwertige, zumutbare Substitute zu liefern. Der Kaufpreis wird entsprechend angepasst.
(6) Auf Verlangen erklärt der Käufer binnen angemessener Frist, ob er trotz Verzögerung an der Lieferung festhält oder nach den vorstehenden Regelungen vom Vertrag (teilweise) zurücktritt. Unterlässt der Käufer die Erklärung, gilt Festhalten an der Lieferung als gewählt.
(7) Der Verkäufer informiert den Käufer unverzüglich in Textform über eingetretene Ereignisse nach (2) oder (3), über die voraussichtliche Verzögerung und über ergriffene Minderungsmaßnahmen und weist auf Verlangen geeignete Nachweise (z. B. Lieferantenbestätigungen) nach.
(8) Ausschlüsse
Reine Preis- oder Kostensteigerungen ohne objektive Lieferbeeinträchtigung begründen kein Ereignis nach (2) oder (3). Ein Verschulden des Verkäufers schließt die Berufung auf (2) und (3) aus.
5.7 Annahmeverzug
(1) Der Käufer gerät in Annahmeverzug, wenn er die ihm vom Verkäufer angebotene Lieferung/Leistung nicht annimmt.
(2) Ab Eintritt des Annahmeverzugs kann der Verkäufer eine Aufwandspauschale für Lagerhaltungskosten verlangen: 0,5 % der Kaufpreissumme je angefangener Woche, max. 5 %.
(3) Es bleibt dem Käufer unbenommen, den Nachweis zu führen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist; dem Verkäufer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
5.8 Rücksendungen und Rückerstattungen
(1) Rücksendungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
(2) Die Ware ist in einwandfreiem Zustand und in der Originalverpackung zurückzusenden.
(3) Bei berechtigten Rücksendungen erfolgt eine Gutschrift des Kaufpreises, abzüglich etwaiger Versand- und Bearbeitungskosten. Unfrei zurückgesendete Waren werden nicht angenommen.
5.9 Abweichende Verpackungseinheiten
Der Verkäufer ist berechtigt, die Größe und Anzahl der Verpackungseinheiten nach eigenem Ermessen zu bestimmen, sofern es sich um handelsübliche Einheiten handelt. Ein ursprünglich bestelltes Gebinde kann durch mehrere kleinere Verpackungseinheiten mit identischem Gesamtvolumen ersetzt werden (z. B. 2 × 60 L statt 1 × 120 L). Die tatsächlich gewählte Verpackungskonfiguration wird dem Käufer mit dem Lieferschein mitgeteilt.
5.10 Speditionsleistungen; Anwendung der ADSp 2017
Soweit der Verkäufer Speditionsleistungen veranlasst, gelten ergänzend die ADSp 2017 einschließlich der dort vorgesehenen Haftungsbegrenzungen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen und vorbehaltlosen Bezahlung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer zustehen, im Eigentum des Verkäufers.
6.2 Pflichten des Käufers
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und den Verkäufer bei Zugriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen.
6.3 Weiterveräußerung; Vorausabtretung; Einziehung
(1) Eine Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist dem Käufer im ordentlichen Geschäftsgang gestattet.
(2) Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Waren mit sämtlichen Nebenrechten an den Verkäufer ab, unabhängig davon, ob die Waren ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
(3) Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, wird der Käufer den Drittschuldner unverzüglich anweisen, etwaige Zahlungen nur an den Verkäufer zu leisten.
(4) Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen treuhänderisch für den Verkäufer einzuziehen; die eingezogenen Beträge sind sofort an den Verkäufer abzuführen.
6.4 Be- und Verarbeitung; Verbindung
Die Bearbeitung/Umgestaltung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt im Namen des Verkäufers. Bei Verbindung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
6.5 Freigabe von Sicherheiten
Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers die ihm zustehenden Sicherheiten freizugeben, wenn der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Der Verkäufer entscheidet über die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
7. Verpackung, Recycling und Entsorgung
7.1 Verpackungskosten
Die Kosten für die Verpackung werden brutto für netto (ohne Rücknahmepflicht) oder zum Selbstkostenpreis berechnet und mit der Ware verkauft. Eine Rücknahme der Verpackung erfolgt nicht. Zwingende gesetzliche Rücknahme- oder Entsorgungspflichten des Verkäufers bleiben unberührt.
7.2 Recycling und Entsorgung
Soweit gesetzlich vorgeschrieben, ist der Käufer verpflichtet, Waren, die unter das Verpackungsgesetz oder sonstige Entsorgungsvorschriften fallen, im Einklang mit sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen eigenverantwortlich zu entsorgen. Der Käufer übernimmt alle damit zusammenhängenden Zahlungs- und Mitteilungspflichten, soweit dies gesetzlich möglich ist, und wird die vorstehenden Verpflichtungen seinen Abnehmern entsprechend auferlegen.
8. Gewährleistung und Haftung
8.1 Mängelrechte und Mängelanzeige
(1) Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten zur Identität, Vollständigkeit und mangelfreien Beschaffenheit der Waren nachgekommen ist.
(2) Der Käufer hat die gelieferten Waren unverzüglich sorgfältig zu prüfen und offenkundige sowie bei ordnungsgemäßer Eingangsprüfung typischerweise erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von drei (3) Werktagen nach Erhalt, schriftlich unter Angabe der Beanstandungen anzuzeigen; versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung entsprechend anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die Absendung.
(3) Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Mängelhaftung des Verkäufers für den nicht, nicht ordnungsgemäß bzw. nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(4) Der Käufer gibt dem Verkäufer unverzüglich Gelegenheit und die erforderliche Zeit, Mängelrügen selbst oder durch Dritte zu überprüfen; hierzu hat der Käufer dem Verkäufer Zugang zur Ware zu verschaffen und ggf. Prüfprotokolle vorzulegen.
8.2 Haftungsbeschränkung
(1) Soweit nicht in diesen AVB abweichend geregelt oder anderweitig ausdrücklich vereinbart, ist die Haftung des Verkäufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
(2) Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Verkäufer unbeschränkt. Dasselbe gilt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei arglistigem Verschweigen von Mängeln.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
(4) Die Haftung des Verkäufers für einfache Fahrlässigkeit ist auf EUR 10.000,00 je Schadensfall und im Fall des Lieferverzugs auf EUR 5.000,00 begrenzt.
8.3 Verjährung
Mängelansprüche des Käufers verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Ablieferung der Ware. Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
8.4 Nacherfüllung und Rücktritt
Weist die gelieferte Ware trotz aller Sorgfalt einen Mangel auf, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird der Verkäufer nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
8.5 Ausschluss von Mängelansprüchen
Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder besondere äußere Einflüsse entstehen, die im Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
8.6 Aufwendungen der Nacherfüllung
Ansprüche des Käufers auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit sich diese erhöhen, weil die gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.7 Rückgriffsansprüche
Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Käufer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat; der Umfang des Rückgriffsanspruchs richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9. Produkthaftung
9.1 Keine Veränderung der Ware
Der Käufer wird die Ware nicht verändern; insbesondere wird er Warnhinweise über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch nicht verändern oder entfernen. Bei Pflichtverletzung stellt der Käufer den Verkäufer im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit der Käufer für den haftungsauslösenden Fehler verantwortlich ist.
9.2 Rückrufe
Wird der Verkäufer aufgrund eines Produktfehlers zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, unterstützt der Käufer den Verkäufer und trifft alle ihm zumutbaren, vom Verkäufer angeordneten Maßnahmen.
10. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zur Vertragsabwicklung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Weitere Informationen, insbesondere zu Betroffenenrechten, finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter www.clanda.de/datenschutz.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG/UN-Kaufrecht).
11.2 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz des Verkäufers. Dies gilt insbesondere, wenn der Käufer Kaufmann ist oder es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
11.3 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
Gültig ab: 24. Dezember 2025
1. Geltung und Begriffe
1.1 Geltung
Diese AEB gelten für alle Lieferungen und Leistungen von Unternehmern (§ 14 BGB) an die CLANDA GmbH (“CLANDA”).
1.2 Begriffe
Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten (nachfolgend auch „Auftragnehmer“ oder „AN“) finden keine Anwendung – auch dann nicht, wenn CLANDA ihnen im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder Leistungen annimmt. Vorrangfolge: (1) individuelle Regelungen in unserer Bestellung („Purchase Order“, „PO“), (2) diese AEB, (3) sonstige vertragliche Unterlagen/Leistungsbeschreibungen (z. B. Spezifikationen, Qualitäts-/Rahmenvereinbarungen). Die AGB des AN werden nur Vertragsbestandteil, wenn CLANDA ihrer Geltung zuvor in Textform ausdrücklich zugestimmt hat; eine bloße Bezugnahme oder Schweigen stellt keine Zustimmung dar.
1.3 Definition „Bestellung/PO“
Eine Bestellung / Purchase Order („PO“) ist die rechtsverbindliche Auftragserteilung von CLANDA in Textform (§ 126b BGB) unter Vergabe einer eindeutigen PO-Nummer. PO werden ausschließlich aus autorisierten @clanda.de-Adressen (insb. einkauf@clanda.de) oder über ein vereinbartes EDI/Portal übermittelt.
PO-Nummernformat: derzeit „P“ + 5 Ziffern (z. B. P00978). CLANDA kann das Format künftig ändern; bereits vergebene PO-Nummern bleiben gültig. Änderungen/Ergänzungen einer PO bedürfen ebenfalls der Textform und beziehen sich auf die ursprüngliche PO-Nummer.
1.4 Formzwang für Bestellungen und Änderungen
(1) Formzwang / Exklusivkanal. Bestellungen (PO) und Änderungen/Ergänzungen hierzu (einschließlich Mengen‑/Termin‑/Preis‑/Spezifikations‑/Zahlungsbedingungsänderungen) sind ausschließlich wirksam, wenn sie in Textform mittels von CLANDA generiertem, revisionsgeführtem PO‑Dokument (PDF) mit eindeutiger PO‑Nummer und Revisionskennzeichen (z. B. „P00978‑Rev.01“) übermittelt werden oder über ein ausdrücklich vereinbartes EDI/Portal mit dokumentierter Änderungs‑/Freigabe‑Historie (Release‑Log).
(2) Unwirksamkeit abweichender Erklärungen. Mündliche Absprachen, telefonische Zusagen oder E‑Mails (auch von Mitarbeitenden von CLANDA außerhalb des autorisierten Einkaufes) entfalten keine Wirkung, solange sie nicht durch eine PO‑Revision nach Abs. (1) bestätigt werden. Schweigen, Entgegennahme, innerbetriebliche Dispositionshinweise oder Lieferscheinsignaturen stellen keine Genehmigung dar (§ 2, § 5).
(3) Vertretungsregel / Autorisierung. Änderungsbefugt sind ausschließlich der Einkauf von CLANDA (autorisiert über @clanda.de, insbesondere einkauf@clanda.de) und die in der PO benannten Vertretungen. Erklärungen anderer Mitarbeitender (z. B. Disposition, Lager, Technik, QS) binden CLANDA nicht, es sei denn, sie sind in einer PO‑Revision per Abs. (1) dokumentiert.
(4) No‑Change‑No‑Effect. Abweichende AGB/Incoterms/Preise/Termine/Zahlungsbedingungen, die nicht in einer PO‑Revision nach Abs. (1) wiedergegeben sind, gelten als nicht vereinbart.
2. Bestellautorisation – "No‑PO‑No‑Pay"
2.1 Verbindlichkeit nur mit PO
Rechtsverbindlich sind ausschließlich Bestellungen von CLANDA, die (a) eine PO-Nummer im Format „Pxxxxx“ tragen und (b) in Textform aus autorisierten @clanda.de-Adressen (insb. einkauf@clanda.de) oder über ein vereinbartes EDI/Portal übermittelt werden. Die PO-Nummer ist vom AN auf Auftragsbestätigung, Lieferschein und Rechnung anzugeben.
2.2 Prüfpflicht des AN
Der AN hat vor Leistungsbeginn PO‑Nummer und Absenderadresse zu verifizieren. Leistungen ohne gültige PO gelten als nicht beauftragt.
2.3 Folgen unbestellter Leistungen
CLANDA ist nicht verpflichtet, unbestellte Lieferungen/Leistungen entgegenzunehmen. Eine etwaige Entgegennahme durch Lager, Tor/Empfang, Pförtner, Spedition am Hof oder sonstige Mitarbeitende dient ausschließlich der Gefahrenabwehr/Ordnung und stellt weder Annahme i. S. v. § 362 BGB noch Genehmigung oder konkludente Beauftragung dar. Insbesondere begründet die Unterzeichnung eines Lieferscheins durch Lager-/Empfangspersonal keinen Vergütungsanspruch und keine Abweichung von § 2.1 („No-PO-No-Pay“).
CLANDA kann unbestellte Lieferungen zurückweisen oder Abholung binnen 3 Arbeitstagen verlangen. Bis zur Abholung verwahrt CLANDA die Ware ohne Anerkennung einer Rechtspflicht als Fremdgut; Risiko und Kosten (insbes. Handling-/Lager- und Entsorgungskosten) trägt der AN. Nach fruchtlosem Fristablauf ist CLANDA berechtigt, die Ware auf Kosten des AN zurückzusenden oder – bei Gefahrgut/Verderb/Unzumutbarkeit – fachgerecht entsorgen zu lassen. Eigentumsübergang tritt erst mit ordentlicher Annahme einer bestellten Lieferung ein.
Gefahrgut/Leckagen richten sich ergänzend nach § 6.3–6.5.
2.4 Befugnisse
Nur der Einkauf (autorisiert über @clanda.de, v. a. einkauf@clanda.de) oder ausdrücklich benannte Vertretungen sind berechtigt, PO zu erteilen, Änderungen zu vereinbaren oder Annahmeerklärungen abzugeben. Erklärungen von Lager-/Empfangspersonal oder Speditionsmitarbeitenden begründen keine Annahme oder Vertragsänderung. Änderungen/Abweichungen bedürfen der Textform unter Bezug auf die PO-Nummer (§ 1.3, § 2.1).
3. Vertragsschluss, Auftragsbestätigung und Änderungen
3.1 Textform
Nur Bestellungen von CLANDA in Textform sind verbindlich. Mündliche Absprachen bedürfen der nachträglichen Bestätigung in Textform.
3.2 Bestellbestätigung
Der AN bestätigt Bestellungen innerhalb von 3 Arbeitstagen unverändert; abweichende oder späte Bestätigungen gelten als neues Angebot.
3.3 Änderungen
CLANDA kann zumutbare Änderungen des Liefergegenstands (z. B. Menge, Termin, Verpackung/Dokumentation) verlangen; Auswirkungen auf Preis/Termine werden einvernehmlich angepasst.
3.4 Pro-Forma & Vorkasse
(1) Eine Pro-Forma-Rechnung, Zahlungsaufforderung oder Ankündigung von Vorkasse gilt nicht als Auftragsbestätigung/Annahme.
(2) Besteht Vorkasse als Zahlungsmodalität, ist CLANDA bis zum Zahlungseingang berechtigt, die PO kostenfrei zu widerrufen; ein Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch des AN entsteht nicht.
(3) Zahlung auf Pro-Forma begründet keine Abnahme abweichender AGB, Incoterms, Preise oder Nebenbedingungen.
3.5 Annahme durch Leistung
Beginnt der AN ohne abweichende, von CLANDA bestätigte Bedingungen mit der Ausführung, gilt dies als Annahme der PO zu den Bedingungen der PO und dieser AEB.
3.6 PO‑Revisionen und Änderungsprozess
(1) Revisionsprinzip. Jede Abweichung gegenüber der zuletzt gültigen PO bedarf einer PO‑Revision mit neuem Revisionskennzeichen. Die Revision verweist auf die ersetzte Fassung und tritt mit Zugang beim AN in Kraft.
(2) Integrität des Formats. Das von CLANDA generierte PDF‑Layout/Struktur (inkl. Metadaten/QR/Hash, soweit verwendet) darf vom AN nicht verändert werden.
(3) Bestätigung. Der AN bestätigt die PO‑Revision innerhalb von 3 Arbeitstagen unverändert; abweichende oder späte Bestätigungen gelten als neues Angebot (§ 3.2).
4. Preise, elektronische Dokumente, Rechnungen und Zahlung
4.1 Festpreise
Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Einseitige Preisänderungen (z. B. aufgrund Rohstoff-, Energie-, Fracht- oder Verpackungskosten) sind ausgeschlossen. Anpassungen bedürfen einer vorherigen schriftlichen Änderungsvereinbarung. Soweit nicht abweichend vereinbart, verstehen sich die Preise DDP Lieferanschrift (Incoterms® 2020) inklusive Verpackung, Transport, Versicherung, Zöllen und sämtlicher Nebenkosten.
4.2 Elektronische Dokumente
Sämtliche auftragsbezogenen Dokumente (Angebote, AB, Spezifikationen, Zertifikate, CoA/CoC, SDB, Konformitätserklärungen, Lieferavise etc.) sind ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Papierdokumente werden – abgesehen von dem der Ware beigefügten physischen Lieferschein – nicht akzeptiert.
4.3 Rechnungen
(1) Bevorzugtes Format – E-Rechnung (EN 16931): Rechnungen sind vorrangig als strukturierte elektronische Rechnungen gemäß EN 16931 zu übermitteln. Zulässige Formate sind insbesondere XRechnung sowie ZUGFeRD ≥ 2.0.1 mit EN-16931-Profil (nicht: MINIMUM/BASIC-WL). Übermittlung per E-Mail an kreditoren@clanda.de (XRechnung-XML oder ZUGFeRD-PDF/A-3).
(2) Übergangsphase – PDF: Solange „sonstige Rechnungen“ gesetzlich zulässig sind, akzeptiert CLANDA nach vorheriger Zustimmung auch PDF-Rechnungen per E-Mail an kreditoren@clanda.de. Ein einfaches PDF ist keine E-Rechnung; die gesetzlichen Übergangsregeln bleiben unberührt.
(3) Prüfpflichtige Inhalte (Muss-Angaben): Jede Rechnung muss enthalten:
– PO-Nummer im Format „Pxxxxx“ (z. B. P00978); eine PO je Rechnung
– vollständige USt-Angaben (USt-IdNr./Steuernummer, Steuersatz/-betrag), Rechnungs-/Leistungsdatum, Lieferanschrift, unser Rechnungsempfänger
– Positionsliste (Artikel/Bezeichnung, Menge, Preis, Währung)
– Bankverbindung (IBAN/BIC) und ggf. vereinbarte Zahlungsbedingungen
– falls gefordert: CoA/CoC/SDB als Anhang/Referenz.
(4) Formale Anforderungen: Keine Bild-/Scan-Dateien (Fotos), keine Sammelrechnungen über mehrere POs. Papier wird – außer dem physischen Lieferschein an der Ware – nicht akzeptiert.
(5) Nicht prüffähige Rechnungen: Entsprechen Format oder Inhalte den Vorgaben nicht, gilt die Rechnung als nicht prüffähig und kann zurückgewiesen werden; Fristen nach § 4.4 beginnen erst mit Eingang einer prüffähigen Rechnung.
4.4 Zahlungsfristen
(1) Fristbeginn („späteres Ereignis“): Zahlungsfristen beginnen am Tag nach dem späteren der folgenden Zeitpunkte:
a) Eingang einer prüffähigen Rechnung i.S.v. § 4.3, und
b) vollständige, mangelfreie Lieferung am Erfüllungsort inkl. Wareneingangsbuchung.
Bei DDP gemäß § 5.2 geht die Gefahr erst mit Wareneingang bei CLANDA über; die bloße Übergabe an den Spediteur löst keine Fälligkeit aus.
(2) Keine Vorfälligkeit / Skonto-Lauf: Vor Wareneingang entsteht keine Zahlungspflicht. Skontofristen (sofern vereinbart) laufen
erst ab Fristbeginn nach (1), nicht ab Rechnungsdatum.
(3) Teillieferungen / Teilrechnungen: Fristen laufen nur für den tatsächlich gelieferten und ordnungsgemäß belegten Teil. Voraus-/Teilrechnungen sind nur wirksam, wenn ausdrücklich schriftlich vereinbart.
(4) Dokumentennachlauf: Fehlen für die Prüfung erforderliche Unterlagen (z. B. CoA/CoC/SDB, Chargenangaben, PO-Nr. gem. § 4.3), gilt die Rechnung als nicht prüffähig; die Zahlungsfrist beginnt erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
(5) Rechnungsdatum ohne Wirkung: Das Rechnungsdatum ist für den Fristbeginn unerheblich; maßgeblich ist ausschließlich der nach (1) bestimmte Zeitpunkt.
(6) Bei Teillieferungen beginnt die Frist positionsbezogen für den jeweils gelieferten mangelfreien Teil.
4.4a Keine Fälligkeitsbeschleunigung bei Frühlieferung
(1) Grundsatz. Frühere Herstellung/Versendung/Anlieferung als in der PO vereinbart begründet weder eine vorzeitige Fälligkeit noch den Beginn von Skontofristen.
(2) Fristbeginnkappung. Unbeschadet § 4.4 (1) beginnt die Zahlungsfrist bei Frühlieferungen frühestens am Tag nach dem frühesten vertraglich vereinbarten Liefertermin (Beginn des Lieferfensters) und erst nach vollständiger, mangelfreier Lieferung sowie Eingang einer prüffähigen Rechnung (§ 4.3).
(3) Optionale Annahme/Quarantäne. Lieferungen außerhalb des vereinbarten Lieferfensters kann CLANDA zurückweisen oder – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – vorübergehend als Fremdgut verwahren (§ 2.3, § 5.10). Eine operative Annahme aus Gefahrenabwehr/Prozessgründen lässt die Fälligkeit unberührt; es gilt Abs. (2).
(4) Änderung nur per PO‑Revision. Eine Vorverlegung von Lieferterminen oder Zahlungsbedingungen wird nur wirksam, wenn sie in einer PO‑Revision gemäß § 1.4/§ 3.6 dokumentiert ist. Interne Dispositionsfreigaben/Termin‑E‑Mails reichen nicht aus.
4.5 Zahlungsziel
Zahlungsziel: 30 Kalendertage netto. Abweichende Zahlungsziele gelten ausschließlich, wenn sie in unserer PO ausdrücklich benannt sind. Skonto nur, wenn ausdrücklich schriftlich vereinbart.
4.6 Aufrechnung und Zurückhaltung
CLANDA ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung im gesetzlichen Umfang berechtigt. Abtretungen gegen CLANDA bedürfen der vorherigen Zustimmung; § 354a HGB bleibt unberührt.
5. Lieferung, Gefahrübergang, Incoterms, Verpackung und Anlieferung
5.1 Erfüllungsort/Übergabe
Erfüllungsort ist die in der Bestellung benannte Lieferanschrift. Der Gefahrübergang erfolgt erst mit physischer Übergabe an CLANDA am Bestimmungsort (Wareneingang). Voraussetzung jeder Übergabe/Annahme ist eine in Textform von CLANDA erteilte Anlieferfreigabe („Release“) für die konkrete Sendung/Charge/Termin. Ohne Release ist der AN nicht berechtigt, Ware am Erfüllungsort zu verbringen oder anzumelden; eine Anlieferung ohne Release/Termin/Dokumente kann abgewiesen werden und begründet keinen Annahmeverzug.
5.2 Incoterms
Standard‑Incoterm ist DDP Bestimmungsort (Incoterms® 2020). Abweichungen bedürfen der Textform.
(1) Bei DDP trägt der AN sämtliche Transport-, Versicherungs-, Zoll- und Einfuhrformalitäten/-kosten.
(2) Bei DAP trägt CLANDA ausschließlich die Einfuhrformalitäten/-kosten; alle übrigen Kosten/Risiken bis zum Bestimmungsort trägt der AN.
(3) Vorrang/Verweis: Soweit in der Bestellung Incoterms® benannt sind, gelten sie in der durch §§ 5 und 10 dieser AEB modifizierten Fassung; abweichende Regelungen dieser AEB – insbesondere § 10.4 bei CPT/CIP – haben Vorrang.
5.3 Verpackung, Ladehilfsmittel und Palettentausch
(1) Ladehilfsmittel/Qualität. Lieferung ausschließlich auf EPAL-Europaletten, Qualität A/B, tauschfähig, sauber und unbeschädigt; Ware transportsicher, stapelfähig, recyclingfähig verpackt. Nicht tauschfähige Paletten gelten als Mangel; hieraus resultierende Mehrkosten (Umpack, Austausch, Entsorgung) trägt der AN.
(2) Tausch & Nachweis (Inbound/Standard DDP). Palettentausch erfolgt Zug-um-Zug an der Rampe. Palettenforderungen des AN werden nur anerkannt, wenn innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Anlieferung ein quittierter Palettenschein (PO-Nr., Datum/Uhrzeit, Kennzeichen/Fahrer, Anzahl/Qualität, Stempel/Unterschrift der Rampe) an disposition@clanda.de übermittelt wird. Index-/Listenpreis-Abrechnungen (z. B. paletten-report.de) sind ausgeschlossen. Erfolgt kein Tausch, ist CLANDA berechtigt, nicht tauschfähige/fehlende Paletten zum Marktpreis zzgl. Handling dem AN zu belasten. Eine Verrechnung von Palettenforderungen mit Warenforderungen ist ausgeschlossen. Palettenforderungen ohne fristgerechten quittierten Palettenschein (§ 5.3(2)) sind präkludiert.
(3) Abholfälle/Abweichung vom DDP-Standard (EXW/DAP mit von CLANDA beauftragtem Transport). Eine Paletten-Rückgabepflicht bzw. ein Palettenkonto besteht nur, wenn dies ausdrücklich in der PO vereinbart ist. Ohne diese Vereinbarung schuldet CLANDA weder Tausch noch Rückgabe; etwaige Palettendifferenzen sind ausschließlich zwischen AN und dessen (Vor-)Frachtführer auszugleichen.
(4) Poolsysteme/H1/CHEP/LPR. Pool-/Miet-/Kontosysteme (z. B. CHEP, LPR, H1-Kunststoffpaletten) gelten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von CLANDA als vereinbart; Mieten/Gebühren/Verlustpauschalen werden ohne Zustimmung nicht übernommen.
5.4 Lieferpapiere & Avis
(1) Jeder Sendung ist ein physischer Lieferschein beizulegen (mindestens: PO-Nr., Artikel/Position, Menge, Charge/LOT, ggf. MHD, Gefahrgutangaben).
(2) Elektronisches Lieferavis inkl. Begleitdokumente (z. B. CoA/CoC/SDB) vorab an disposition@clanda.de.
5.4a Verbindliches Vorab‑Avis (Advance Shipping Notice, ASN)
(1) Avispflicht. Der AN übermittelt für jede Sendung ein elektronisches Vorab‑Avis an disposition@clanda.de mindestens 3 Arbeitstage vor dem geplanten Anliefertermin.
(2) Mindestinhalte. PO‑Nr. (Format „Pxxxxx“), Artikel/Position, Menge, Anzahl/Art der Ladeeinheiten, Charge/LOT, ggf. MHD, Incoterm, geplanter Termin/Zeitfenster, Frachtführer/Trailer‑Kennung sowie Begleitdokumente gemäß § 5.4 (2) (CoA/CoC/SDB etc.).
(3) Wirksamkeit / Release. Ein Zeitfenster gilt erst nach Release in Textform als gebucht (§ 5.1). Ohne fristgerechtes Avis/Release ist CLANDA berechtigt, die Anlieferung abzuweisen; entstehende Mehrkosten (u. a. Nachanfahrten, Hof‑/Handlingkosten) trägt der AN (§ 5.7, § 5.10).
(4) Abweichungen. Terminänderungen > 2 Stunden sind unverzüglich nachzumelden; die Avisfrist läuft erneut an, sofern das Zeitfenster dadurch in einen anderen Tag verschoben wird.
5.5 Annahmevoraussetzungen an der Rampe
Voraussetzung der Annahme ist kumulativ:
(1) Release in Textform (z. B. E‑Mail aus @clanda.de oder EDI/Portal) für die konkrete Sendung/Charge/Termin,
(2) PO‑Nummer im Format „Pxxxxx“ (z. B. P00978) auf Lieferschein/Etikett,
(3) rechtzeitiges Lieferavis/gebuchtes Zeitfenster an disposition@clanda.de inkl. Pflichtunterlagen nach § 5.4,
(4) Einhaltung der vereinbarten Incoterms/Verpackungs‑/Gefahrgutvorgaben (§§ 5.2–5.3, § 6).
CLANDA bzw. das Lager ist berechtigt, Sendungen ohne Release/PO‑Nummer/Terminfenster oder ohne Pflichtdokumente abzuweisen. Eine bloße Zugangsdokumentation oder eine Lieferscheinsignatur durch Lager/Empfang/Pförtner ersetzt keine Annahme/Genehmigung. Eine Abweisung nach Satz 1 löst keinen Annahmeverzug aus.
5.6 Standard-Anlieferadresse Lager
Standard‑Anlieferadresse Lager (falls in der Bestellung nichts Abweichendes genannt ist):
L. Wackler Wwe. Nachf. GmbH – Logistiklager (Mandant 006 CLANDA), Hühndorfer Höhe 18, 01723 Wilsdruff, Deutschland.
5.7 Zusatzkosten
(1) Avis-/Zeitfensterverstöße, Nachanfahrten, Fehlanlieferungen,
(2) fehlende/fehlerhafte Lieferscheine/Etiketten/GEFAHRGUT-Doku,
(3) Sonderzustellungen (z. B. außerhalb Rampenzeiten)
gehen zu Lasten des AN.
5.8 Beschaffungs- und Transportrisiko /Kein Selbstbelieferungsvorbehalt
(1) Der AN trägt Beschaffungs-, Vorrats- und Transportrisiko bis zur Annahme am Bestimmungsort.
(2) Ein Vorbehalt richtiger/rechtzeitiger Selbstbelieferung ist ausgeschlossen.
(3) Bei absehbaren Engpässen informiert der AN unverzüglich und stellt Ersatzbeschaffung auf eigene Kosten sicher.
5.9 Vertragsstrafe bei Verzug
Bei Lieferverzug kann CLANDA nach vorheriger Androhung eine Vertragsstrafe von 0,1 % des Netto-Auftragswertes je Werktag, max. 5 %, verlangen. Die Vertragsstrafe wird auf Schadensersatz angerechnet.
5.10 Stop‑Ship und Folgen unzulässiger Anlieferungen
(1) Stop‑Ship. Bei sachlich gerechtfertigten Gründen (u. a. Streit über Preis/Zahlungs‑ oder Versicherungsbedingungen, fehlende/abgelaufene Zertifikate, Sicherheits‑/Compliance‑Bedenken, drohender/ eingetretener Verzug, Spezifikations‑/Qualitätsabweichungen) kann CLANDA jederzeit in Textform einen Anlieferstopp („Stop‑Ship“) verhängen oder ein erteiltes Release widerrufen. Bis zur Aufhebung des Stop‑Ship sind keine Anlieferungen zulässig; der AN informiert seine Frachtführer.
(2) Unzulässige Anlieferungen. Ohne Release/Termin oder fristgerechtes Vorab‑Avis nach § 5.4a angelieferte Ware kann CLANDA abweisen oder Abholung binnen 3 Arbeitstagen verlangen; bis dahin Verwahrung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht als Fremdgut. Kosten/Risiken (insbes. Handling‑/Lager‑, Rücktransport‑ und etwaige Entsorgungskosten) trägt der AN. Bei Gefahrgut/Verderb/Unzumutbarkeit ist CLANDA berechtigt, fachgerechte Maßnahmen (Quarantäne, Rücksendung, Entsorgung) auf Kosten des AN zu veranlassen. Eine etwaige Lieferscheinsignatur durch Lager/Empfang/Pförtner begründet insbesondere keine Annahme, konkludente Beauftragung, vorzeitige Fälligkeit oder Änderung der Zahlungsbedingungen.
(3) Rechtsfolgen. Weitergehende Rechte von CLANDA (Mängel‑/Schadensersatz, Selbstvornahme, Rücktritt) bleiben unberührt. Zusätzlich zu § 5.7 (Zusatzkosten) kann CLANDA bei schuldhaften Verstößen pauschalierte Hof‑/Handling‑/Prüfkosten geltend machen; eine ggf. verwirkte Vertragsstrafe nach § 5.9 wird angerechnet.
5.11 Sicht‑ und Feinprüfung / verdeckte Transportschäden
(1) Prüfmodell. Wareneingang erfolgt zweistufig: Sichtprüfung bei Anlieferung (Identität, Menge, äußerlich erkennbare Schäden, Unversehrtheit von Plomben/Indikatoren/Dokumenten) und Feinprüfung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang binnen 3 Arbeitstagen nach Wareneingang.
(2) Dokumentation. CLANDA darf bei Anlieferung Foto-/Video-Dokumentation (u. a. Palettenzustand, Laderaum, Außenverpackung, Etiketten) erstellen; der AN erkennt diese als geeignete Beweismittel an.
(3) Rüge/Anzeige. Offensichtliche Transportschäden werden – soweit möglich – bei Ablieferung vorbehalten/angezeigt (§ 8, § 5.4). Verdeckte Schäden (erst in der Feinprüfung erkennbar) zeigt CLANDA unverzüglich im Anschluss an die Feststellung an; gegenüber dem Frachtführer spätestens innerhalb der gesetzlichen Fristen (z. B. 7 Tage nach Ablieferung bei internationalem Straßengüterverkehr gem. CMR) in Textform; gegenüber dem AN entsprechend § 8.
(4) Risikozuordnung. Unbeschadet der Incoterms gilt bei DDP/DAP: Transportrisiken bis zur Annahme am Bestimmungsort trägt der AN (§ 5.2). Bei ausdrücklich vereinbartem CPT/CIP gelten die abweichenden Regelungen des § 10.4.
6. Gefahrgut, Sicherheit und Umwelt
6.1 Vorschriften
Der AN erfüllt ADR/RID/IMDG/IATA und alle einschlägigen nationalen Vorschriften. Lieferung nur in zugelassenen UN‑Verpackungen, ordnungsgemäß gekennzeichnet, mit aktuell gültigem Sicherheitsdatenblatt (DE) und Notfallnummer.
6.2 Kontakt für gefahrgutrelevante Themen
adr@clanda.de (zusätzlich zum Bestellkontakt).
6.3 Mangelzustände
Ausgelaufene, undichte, eingedrückte, kontaminierte oder nicht transportsichere Gebinde gelten als mangelhaft.
6.4 Leckagen
Beschädigte/undichte Gefahrgutgebinde sind vom AN unverzüglich auf seine Kosten in Bergeverpackungen aufzunehmen und abzuholen; CLANDA lagert bis dahin unter Quarantäne. Reinigungs‑/Entsorgungs‑/Stillstandskosten trägt der AN.
6.5 Transport-/Verpackungsschäden
Transport- und Verpackungsschäden bis zur Annahme/Wareneingang am Bestimmungsort trägt der AN bzw. dessen Frachtführer. CLANDA meldet erkennbare Schäden im Rahmen der Wareneingangsprüfung; weitergehende Prüfpflichten bestehen nicht.
7. Qualität, Compliance und Dokumentation
7.1 Lieferungen
Lieferungen entsprechen dem Stand der Technik, vertraglichen Spezifikationen, Normen und allen geltenden gesetzlichen Vorschriften (u. a. Produktsicherheits‑, Umwelt‑, Chemikalien‑ und Arbeitsschutzrecht).
7.2 Sicherheits- und Konformitätsnachweise
Der AN erfüllt – soweit anwendbar – REACH/CLP, RoHS, ElektroG, BatterieG, VerpackG; er stellt erforderliche Sicherheits‑/Konformitätsnachweise bereit.
7.3 QM-System
Der AN unterhält ein QM‑System (z. B. ISO 9001) und dokumentiert Prüfungen. CLANDA kann nach Ankündigung Audits durchführen.
7.4 Keine Substitution/Änderungen
Der AN darf Produkte, Rezepturen, Komponenten, Spezifikationen, Etiketten-/Gefahrstoffkennzeichnung, Verpackungen oder Herkunft nur nach vorheriger Zustimmung von CLANDA ändern. Nicht genehmigte Abweichungen gelten als Mangel.
7.5 Transportsichere Verpackung
Der AN setzt Gebinde und Außenverpackungen ein, die den zu erwartenden mechanischen und klimatischen Belastungen der Transportkette standhalten (Stapellast, Kipp/Schock/Feuchte). Bei flüssigen Medien sind auslaufsichere Primärgebinde mit geeignetem Verschlusssystem zu verwenden. Produkt‑/Transportbezogene Branchenstandards sind einzuhalten.
7.6 Begleitdokumentation / Traceability
(1) Pro Charge sind beizufügen: Lieferschein (mit PO‑Nr., Position, Menge, Charge/LOT, MHD – soweit einschlägig), Spezifikation/CoA bzw. CoC, Sicherheitsdatenblatt (DE) und – falls anwendbar – ADR/IMDG‑Doku.
(2) Der AN führt ein Traceability‑Register (Gebinde‑ID ↔ Charge ↔ Versanddatum ↔ Frachtführer/Trailer‑Kennung) für mindestens 24 Monate und übermittelt Auszüge hieraus auf Anforderung binnen 2 Arbeitstagen.
7.7 Audit‑/Inspektionsrechte (Transport/Verpackung)
CLANDA kann mit angemessener Ankündigung Verpackungs‑, Verlade‑ und Verschlussprozesse beim AN/ dessen Logistikdienstleistern auditieren; festgestellte Abweichungen sind innerhalb angemessener Frist abzustellen.
7.8 Ersatzlieferung bei Leckage/Verunreinigung
Leckagen, kontaminierte, eingedrückte oder nicht transportsichere Gebinde gelten als Mangel (§ 6.3). Der AN liefert auf erstes Anfordern Ersatz und holt betroffene Ware unverzüglich ab; Kosten gemäß § 9.2.
8. Wareneingang, Untersuchung und Rüge
8.1 Wareneingangsprüfung
CLANDA prüft die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auf Identität, Menge, äußerlich erkennbare Transportschäden und Dokumente; Stichproben genügen.
8.2 Rügefristen
Offene Mängel rügt CLANDA innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Wareneingang, verdeckte Mängel innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entdeckung; zur Fristwahrung genügt Textform.
8.3 Kein Anerkenntnis
Zahlung, Annahme oder Verwendung bedeuten keine Anerkennung ordnungsgemäßer Leistung. Der AN verzichtet auf Einwände einer vermeintlich verspäteten Rüge, sofern CLANDA nach Entdeckung in zumutbarer Frist in Textform rügt; weitergehende Obliegenheiten bestehen nicht.
8.4 Not-/Teilverwendung
Eine aus Schadensminderung oder Dringlichkeit erfolgende Teil- oder Notverwendung von (auch teils mangelhafter) Ware stellt kein Anerkenntnis der Vertragsgemäßheit dar und lässt Rechte aus Mängeln unberührt.
8.5 Verdeckte Transportschäden / Fristen / Beweissicherung
(1) Zweistufige Prüfung: Sichtprüfung bei Anlieferung; Feinprüfung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Wareneingang.
(2) Dokumentation: CLANDA darf bei Anlieferung Foto‑/Video‑Doku (u. a. Palettenzustand, Laderaum, Außenverpackung, Etiketten) erstellen; der AN erkennt diese als geeignete Beweismittel an.
(3) Anzeige: Verdeckte Schäden werden unverzüglich nach Feststellung in Textform angezeigt; gesetzliche/vertragliche Anzeigefristen gegenüber dem Frachtführer (z. B. 7 Tage nach Ablieferung gem. CMR / § 438 HGB) bleiben gewahrt. Eine Annahme „unter Vorbehalt“ bleibt unberührt.
(4) Regress: Der AN tritt CLANDA auf Verlangen Ansprüche gegen Frachtführer/Versicherer erfüllungshalber ab und unterstützt bei der Durchsetzung (Doku, Zeugen, Datenexport).
(5) Keine Präklusion durch Sichtprüfung: Die Durchführung der Sichtprüfung lässt Rechte wegen in der Feinprüfung erkennbarer, zuvor nicht offensichtlicher Schäden unberührt.
9. Rechte bei Mängeln
9.1 Sach- und Rechtsmängel
Bei Sach‑/Rechtsmängeln stehen CLANDA die gesetzlichen Rechte zu: Nacherfüllung (nach Wahl von CLANDA Nachbesserung oder Ersatzlieferung), Rücktritt, Minderung, Schadens‑ und Aufwendungsersatz.
9.2 Kosten der Nacherfüllung
Kosten der Nacherfüllung (Transport, Wege‑, Arbeits‑, Material‑, Aus‑/Einbau) trägt der AN.
9.3 Selbstvornahme/Deckungskauf
Bei Fristablauf oder Dringlichkeit ist CLANDA berechtigt, Mängel auf Kosten des AN selbst zu beseitigen oder Ersatz zu beschaffen.
9.4 Verjährung
24 Monate ab Gefahrübergang; bei arglistigem Verschweigen, bei Bauwerken/Bauteilen sowie bei Rückgriffansprüchen gelten die gesetzlichen Fristen. Während Verhandlungen/Nacherfüllung ist die Verjährung gehemmt.
10. Produkthaftung, Freistellung und Versicherung
10.1 Ansprüche Dritter
Der AN stellt CLANDA von Ansprüchen Dritter wegen Personen‑, Sach‑ oder Vermögensschäden frei, soweit die Ursache in seinem Herrschafts‑/Organisationsbereich gesetzt wurde.
10.2 Produktfehler
Führt ein Produktfehler zu Rückruf/Sicherheitsmaßnahme, trägt der AN die damit verbundenen Kosten; CLANDA informiert den AN vorab, soweit möglich.
10.3 Produkthaftpflicht- und Betriebshaftpflicht
(1) Der AN unterhält eine Produkthaftpflicht-/Betriebshaftpflicht mit Mindestdeckung 5 Mio. EUR je Schadensfall, inklusive Rückrufkosten; Nachweis auf Verlangen.
(2) Die Versicherung muss Transporte (einschließlich Be- und Entladen) bis zum Erfüllungsort gemäß § 5.1 abdecken; Nachweis auf Verlangen.
10.4 CPT‑Schutzklausel
(1) Abweichend und ergänzend zu CPT (Incoterms® 2020) gilt:
(a) Versicherung: Der AN unterhält eine Transportversicherung mindestens in Höhe des Warenwerts; CLANDA wird als Mitversicherter/Bezugsberechtigter benannt oder der AN tritt die Rechte aus der Police an CLANDA erfüllungshalber ab. Nachweis auf Anforderung.
(b) Freistellung: Unbeschadet des Incoterms‑Risikopunktes stellt der AN CLANDA von Transportschäden und -verlusten bis Wareneingang frei, soweit diese nicht auf der Sphäre von CLANDA beruhen. Der AN nimmt Regress beim Frachtführer/Versicherer.
(c) Carrier‑Steuerung: Der AN wählt/instruiert den Frachtführer und stellt ordnungsgemäße Verpackung/Verladung sicher; § 7.5 gilt entsprechend.
(d) Claims‑Kooperation: CLANDA wahrt die gesetzlichen Anzeige‑/Rügefristen (insb. § 438 HGB / CMR 7 Tage) und übermittelt Beweisdokumente; der AN führt auf Wunsch die Schadensabwicklung im eigenen Namen.
(2) CIP-Präferenz. Auf Verlangen von CLANDA ist anstelle von CPT der Incoterm CIP (Incoterms® 2020) zu vereinbaren; der AN schließt die nach Incoterms® 2020 geschuldete Transportversicherung (ICC A) in Höhe von mind. 110 % des Warenwerts ab und weist diese nach. Soweit CIP die Versicherungspflicht bereits regelt, tritt lit. (a) aus Abs. (1) zurück; lit. (b)–(d) gelten fort.
11. Schutzrechte und Rechtsmängel
11.1 Schutzrechte
Der AN gewährleistet, dass durch Lieferung/Benutzung der Waren keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
11.2 Rechtsmängel
Der AN stellt CLANDA von entsprechenden Ansprüchen frei und trägt notwendige Aufwendungen der Rechtsverteidigung.
12. Eigentumsvorbehalt des Lieferanten
12.1 Einfacher Eigentumsvorbehalt
Anerkannt wird ausschließlich einfacher Eigentumsvorbehalt. Erweiterte/verlängerte/Konzern‑, Kontokorrent‑ oder Verarbeitungsvorbehalte werden nicht akzeptiert.
13. Ersatzteile und Service
13.1 Ersatzteile
Der AN hält Ersatzteile zu marktüblichen Bedingungen für die voraussichtliche Lebensdauer, mindestens jedoch 3 Jahre ab Lieferung, vor und informiert CLANDA rechtzeitig (12 Monate) über Produktionsumstellungen/-einstellungen.
14. Unterauftragsvergabe und Abtretung
14.1 Unterlieferanten
Die Beauftragung von Unterlieferanten bedarf der vorherigen Zustimmung von CLANDA; der AN bleibt verantwortlich.
14.2 Abtretung
Forderungen gegen CLANDA dürfen ohne Zustimmung nicht abgetreten werden; § 354a HGB bleibt unberührt.
15. Compliance, Exportkontrolle und Sorgfaltspflichten
15.1 Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften
Der AN beachtet alle Exportkontroll-/Sanktionsvorschriften, Anti‑Korruptions‑ und Kartellrechtsvorgaben.
15.2 Ausfuhr- und Verbringungsbeschränkungen
Bei Ausfuhr-/Verbringungsbeschränkungen informiert der AN CLANDA unverzüglich und stellt Klassifizierungen/Ursprungsangaben bereit.
15.3 Menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten
Der AN beachtet die menschenrechtlichen/umweltbezogenen Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette und erteilt auf Anforderung Auskunft/Nachweise.
15.4 Vertraulichkeit
Bedingungen, PO-Daten, Spezifikationen und sonstige nicht öffentliche Informationen von CLANDA sind vertraulich zu behandeln, nur zur Vertragserfüllung zu nutzen und auf Verlangen zurückzugeben/zu löschen. Weitergabe an Dritte nur mit vorheriger Zustimmung.
16. Höhere Gewalt
16.1 Bei höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen oder Streiks
Bei höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Streiks) ruhen die Leistungspflichten im Umfang und für die Dauer der Beeinträchtigung. Die betroffene Partei informiert unverzüglich und ergreift zumutbare Schadensminderungsmaßnahmen. Dauert die Beeinträchtigung länger als 60 Tage, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurücktreten.
17. Rechtswahl, Gerichtsstand und Erfüllungsort
17.1 Recht der Bundesrepublik Deutschland
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; das UN‑Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
17.2 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz von CLANDA; CLANDA kann den AN auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch nehmen.
17.3 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist – soweit nichts Abweichendes vereinbart – die jeweilige Lieferanschrift gemäß Bestellung.
18. Form und Salvatorische Klausel
18.1 Textform
Änderungen/Ergänzungen bedürfen der PO‑Revision gemäß § 1.4/§ 3.6; E‑Mails oder mündliche Absprachen genügen nicht. Gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt.
18.2 Wirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein/werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
Kontaktinformationen
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